VERANTWORTUNG

Artikel 36 ArGV 3: Erste Hilfe passend zum Betrieb organisieren.

Die betriebliche Erste Hilfe richtet sich nicht nach einer einzigen Pauschallösung, sondern nach Gefahren, Grösse und örtlicher Lage des Betriebs.

Der zentrale Grundsatz

Artikel 36 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz verlangt, dass die für die Erste Hilfe erforderlichen Mittel entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs verfügbar sind.

Was daraus für die Praxis folgt

Die passende Organisation muss aus der konkreten Situation abgeleitet werden:

• Betriebs- und Tätigkeitsrisiken
• Anzahl Personen und Arbeitszeiten
• Mehrere Gebäude oder Standorte
• Erreichbarkeit und Zufahrt
• Zeit bis zur professionellen Hilfe
• Ausbildung und Verfügbarkeit der Ersthelfenden

Orientierung, keine Rechtsgarantie

Notfallsicher unterstützt bei Analyse und Umsetzung. Die konkrete Beurteilung muss den Betrieb und die jeweils anwendbaren Vorgaben berücksichtigen; diese Information ersetzt keine Rechtsberatung.