FÜR WEN WAS GILT

Warum ein Treuhandbüro nicht dieselbe Ausstattung braucht wie eine Schreinerei oder ein Produktionsstandort.

Artikel 36 verlangt eine Lösung, die zu Betriebsgefahren, Grösse und örtlicher Lage passt — nicht ein Paket für alle.

DREI BEISPIELE

Gleiche Verordnung. Sehr unterschiedlicher Bedarf.

Die drei Profile zeigen beispielhaft, wie unterschiedlich der Bedarf ausfallen kann.

Büro & Verwaltung

Treuhandbüro

ca. 5 Mitarbeitende

  • Ersthelfende: meist genügt eine feste Ansprechperson pro Bürozeit, plus Stellvertretung.
  • Ausbildung: BLS-AED-SRC als solide Basis, ohne branchenspezifische Zusatzmodule.
  • Material: ein kompaktes Erste-Hilfe-Set; ob ein AED sinnvoll ist, zeigt der Safety Check.
  • Organisation: eine einfache Notfallkarte mit Alarmierung und Zuständigkeit reicht oft aus.

Holz & Werkstatt

Schreinerei

ca. 25 Mitarbeitende

  • Ersthelfende: mehrere Personen über Werkstattbereiche und allfällige Schichten verteilt.
  • Ausbildung: BLS-AED-SRC plus Werkstatt-Zusatzmodule — Blutstillung, Amputation, Augen- und Brandverletzung.
  • Material: robustes Werkstatt-Kit an mehreren Standorten, AED-Bedarf abhängig von Publikumsverkehr und Wegzeit.
  • Organisation: Notfallkonzept mit klaren Rollen je Bereich und Schicht, regelmässige Übung an Maschinenszenarien.

Chemie & Produktion

Pharma-Produktionsstandort

ca. 500 Mitarbeitende

  • Ersthelfende: durchgehendes Netz über alle Schichten, Gebäude und Prozesszonen.
  • Ausbildung: BLS-AED-SRC und First Aid IVR, ergänzt um Chemie-, Gefahrstoff- und Dekontaminationsmodule.
  • Material: mehrere AED-Standorte, Notfallstationen je Zone, Augenspülung und Dekontaminationsmittel nach Stoffprofil.
  • Organisation: standortübergreifendes Notfallkonzept mit Meldewegen, Schnittstelle zu Werksicherheit und auditierbarer Dokumentation.

Diese drei Profile sind Beispiele zur Einordnung, keine abschliessende Einstufung. Die verbindliche Analyse für Ihren Betrieb liefert der Safety Check — auf Basis von Betriebsgefahren, Grösse und örtlicher Lage gemäss Artikel 36 ArGV 3.